Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren. Gilt auch für Fahrräder mit Hilfsmotor, bei denen der Motor bei Geschwindigkeiten von 25 km/h bis nicht mehr als 45 km/h die Muskelkraft unterstützt.
Dreirädrige Kleinkrafträder mit einer maximalen Geschwindigkeit von 45 km/h und einem Hubraum bis 50 ccm oder maximal 4 kW bei Elektromotoren.
Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer maximalen Geschwindigkeit von 45 km/h und einem Hubraum bis 50 ccm oder maximal 4 kW bei Elektromotoren. Die Leermasse darf nicht mehr als 350 kg sein (im Falle von Elektrofahrzeugen ohne Masse der Batterien)
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird)
Kraftfahrzeuge der Klasse B. Die Personen dürfen bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur in Begleitung fahren. -Begleiten dürfen Personen, die
-mindestens 30 Jahre alt sind
-mindestens 5 Jahre den Führerschein der Klasse B besitzen
-maximal 1 Punkt im Verkehrszentralregister haben
Begleitpersonen werden auf dem vorläufigen Führerschein eingetragen.
Zugfahrzeuge der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg und nicht mehr als 3500 kg




Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg überschreitet, aber 4.250 kg nicht übersteigt.




Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg überschreitet, aber 4.250 kg nicht übersteigt
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt.




Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW und einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis maximal 40 km/h; mit Anhänger maximal 25 km/h.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Futtermischwagen, sowie Stapler und andere Flurförderzeuge bis maximal 25 km/h, auch mit Anhängern.
Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.